Die folgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen. Abweichungen müssen schriftlich vereinbart werden.
Besondere Bedingungen des Bestellers, die mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
Der individuelle Einzelvertragsschluss zwischen der Labotec GmbH und dem jeweiligen Auftraggeber bedeutet, dass der Auftraggeber die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos anerkennt.
Alle Angebote sind freibleibend.
Die Bestellung gilt als Antrag zum Abschluss eines Vertrags. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Zustellung per Fax oder E-Mail genügt. Unsere Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sofern der Besteller diese nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich beanstandet. Ohne eine solche Auftragsbestätigung oder einen schriftlichen Vertrag entsteht für uns keine gültige Verpflichtung zur Lieferung eines Produktes oder zur Erbringung einer Dienstleistung. Ausgenommen sind abgeschlossene, unbefristete Serviceverträge in ungekündigter Form.
Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten, Preislisten und ähnlichem sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung unverbindlich. Das gleiche gilt für Zeichnungen, Gewichts-, Mass-und Leistungsbeschreibungen. Muster oder beschaffungsbedingte Abweichungen im Ausfall der Ware sind berechtigt und gelten als vereinbart.
Eine Annullierung des Auftrages von Kundenseite muss schriftlich erfolgen. Die bis dahin entstandenen Kosten, das anteilmässige Honorar sowie Ersatz für allfällige weitere Schäden werden in Rechnung gestellt und gelten als geschuldet.
Die Preise verstehen sich netto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Preisvorbehalt: Ändern sich die unseren Preisen zugrunde liegenden Kostenfaktoren, so können Preisanpassungen vorgenommen werden. (Hausse-Baisse-Klausel)
Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto und ohne weitere Abzüge zahlbar.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu beanspruchen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Voraussetzung für die Annahme und Ausführung eines Auftrages sowie die Einhaltung der Lieferfrist ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Sollten uns nach Vertragsabschluss von einer Bank oder Auskunftei Mitteilungen zukommen, die begründete Zweifel in dieser Hinsicht gestatten, so sind wir berechtigt, nachträglich Sicherheitsleistungen zu verlangen oder von unseren Lieferverpflichtungen zurückzutreten, ohne dass der Besteller irgendwelche Ansprüche geltend machen kann. Mangelnde Kreditwürdigkeit gilt auch als gegeben, wenn der Besteller eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt.
Die Lieferfrist beginnt nach Auftragseingang und Abklärung aller technischer und kaufmännischer Fragen, sowie Erhalt der verbindlichen Unterlagen (Spezifikationen, Muster etc.).
Die vereinbarte Lieferfrist wird wenn immer möglich eingehalten. Unsere Qualitätsphilosophie verpflichtet uns zur Einhaltung der Termine. Bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten können wir jedoch keine bindende Zusicherung abgeben. Der Kunde wird umgehend über Terminverschiebungen orientiert. Teillieferungen sind zulässig. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch Anspruch auf Ersatz für direkten oder indirekten Verzugsschaden.
Die Lieferzeit wird angemessen verlängert, wenn die Angaben/Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, vom Kunden nachträglich abgeändert werden und damit eine Verzögerung verursachen. Lieferungen auf Abruf sind ausdrücklich zu vereinbaren.
Zu den Leistungen der Labotec GmbH oder seiner Unterlieferanten gelten folgende Vereinbarungen zu höherer Gewalt:
In allen Fällen höherer Gewalt, wie Brand, Unfall, Ausfall der Prüfgeräte, Erkrankung von Schlüsselpersonen, sind wir von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden. Tritt der Kunde zu diesem Zeitpunkt vom Vertrag zurück, erhält er allenfalls vorhandene Teilresultate, schuldet aber in jedem Fall den bereits betriebenen Aufwand.
Weitere Ereignisse höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung, Betriebsstörungen, Streiks sowie Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung entbinden uns ebenfalls ganz oder teilweise von unseren Lieferpflichten. Beim Vorliegen höherer Gewalt, wird der Kunde umgehend über auftretende Verzögerungen informiert. Bei Geschäftsverkauf, Fusionen und dergleichen sind die bestehenden Verträge vom Rechtsnachfolger des Bestellers zu übernehmen.
Aufträge, die wir nach Angaben, Skizzen, Mustern oder Zeichnungen des Bestellers ausführen, werden in patent-, marken-oder musterrechtlicher Hinsicht auf das Risiko des Bestellers ausgeführt und geliefert. Für die Beachtung aller diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften ist ausschliesslich der Besteller verantwortlich. Sollten durch solche Lieferungen Patent-, Muster-oder Markenrechte Dritter verletzt werden, so trägt der Besteller jeden daraus erwachsenden Schaden.
Der Besteller hat die gelieferte Ware sofort beim Empfang auf Mängel zu prüfen. Die Mängel sind uns innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen.
Der Besteller hat uns Gelegenheit zu bieten, die beanstandete Ware zu überprüfen. Hierzu hat er uns auf entsprechendes Verlangen die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, entfallen seine Gewährleistungsansprüche.
Für rechtzeitig gerügte Mängel haften wir wie folgt:
Bei mangelhafter Ware erfolgt, nach unserer Wahl entweder eine Neulieferung ordnungsgemässer Ware nach Massgabe der Vertragsbestimmungen oder es wird der Minderwert vergütet.
Da wir mit verschieden Artikeln mit entsprechenden, anderen Garantieleistungen handeln und installieren, wird die Garantie in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder einem speziell ausgefertigtem Garantieschein einzeln geregelt. Fehlt diese Garantieangabe, gelten die marktübliche Garantieleistungen zu diesen Geräten, Artikeln oder Installationen.
Von der Garantieleistung ausgenommen sind: normale Abnützung, unsachgemässe Verwendung, Nichteinhalten von speziellen Benützungsvorschriften, mutwillige Zerstörung, nachweislich fahrlässige Handhabung, sowie Nichteinhaltung von allfälligen, periodisch vorgeschriebenen Serviceintervallen und Unterhaltsleistungen.
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat die Labotec GmbH Anspruch auf Vergütung der bis zum Rücktritt effektiv aufgelaufenen Kosten.
Bei Auftragsänderungen ist der Labotec GmbH der dadurch entstehende Mehraufwand zu ersetzen. Wesentliche Auftragsänderungen gelten als neuer Vertragsabschluss und sind nach den entsprechenden Regeln zu vereinbaren.
Die Labotec GmbH ist berechtigt, vertragliche Leistungen durch einen Dritten erbringen zu lassen. Die Labotec GmbH arbeitet dafür nur mit Partnern zusammen, die zu vergleichbaren Qualitätsstandards arbeiten wie sie selbst.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung sämtlicher Saldoforderungen der Labotec GmbH.
Die Labotec GmbH behält sich jederzeit die Änderung der AGB vor.
Die vorliegende Fassung mit Stand Februar 2014 ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.
Erfüllungsort ist CH-4000 Basel.
Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist CH-4000 Basel. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.
Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterstehen zwingend schweizerischem Recht.